Im Anschluss an die Fragen: „Wie viele Brandschutzhelfer benötigen wir im Unternehmen?“ und „Ist in unserem Betrieb ein Brandschutzbeauftragter gefordert?“, kommt meist die Frage nach Art und Umfang der Ausbildung. Die Antwort auf diese Fragen finden Sie in der Navigationsleiste unter „Kurs-Info“.
Sind diese Fragen beantwortet, kommt mittelfristig das Thema Fortbildung, Auffrischung oder Wiederholung der Ausbildung auf den Tisch.
Wer muss jetzt eigentlich wie oft welches Seminar besuchen?
Hier gibt es die finalen Antworten in wenigen Absätzen:
Der Brandschutzhelfer:
Die Ausbildung ist per Definition unbefristet gültig. Das große „Aber“ kommt sofort. Die DGUV Information 205-023 empfiehlt eine Auffrischung in Abständen von 3 bis 5 Jahren. Eine Empfehlung ist erstmal noch keine Verpflichtung.
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR 2.2 unter Punkt 7.3 fordern Folgendes. Zitat: „Das Zeitintervall für die Wiederholung ist vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.“
In Konsequenz bedeutet dies: Das Intervall der Fortbildung muss definiert sein. Schriftlich in der Brandschutzordnung Teil C. Hier gilt es einen realistischen Maßstab anzusetzen. Mit einem 5-Jahres-Intervall in Betrieben mit erhöhter Brandgefährdung werden Sie nach einem Schadenfall nicht weit kommen. Auch im Rahmen einer Büronutzung ist dies schon das obere Ende der Fahnenstange.
Bewährt hat sich, analog zum betrieblichen Ersthelfer, ein Intervall von zwei Jahren. Je nach Art des Betriebes kann eine Wiederholung nach einem Jahr oder auch erst nach drei Jahren notwendig sein. Viel mehr Spielraum nach oben muss gut argumentiert werden und wird von keinem der uns bekannten Sachversicherer getragen.
Der Brandschutzbeauftragte:
Die Fortbildung des Brandschutzbeauftragten ist abschließend geregelt. Die DGUV-Information 205-003 fordert eine Fortbildung mit mindestens 16UE (2 Tage) alle drei Jahre. Der Qualifikationserhalt muss dokumentiert und im Schadenfall nachgewiesen werden.
Wird der Zeitraum überschritten, ist nach dem Regelwerk der DGUV die Ausbildung mit 64UE erneut zu durchlaufen. Ohne Ausnahme.
Das Problem: In der Praxis findet die Phrase: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“, zu häufig Anwendung. Primär bekommen Sie bei abgelaufenen Qualifikationen im Punkt „Können des Mitarbeiters“ kein Problem. Der Mensch vergisst ja nicht über Nacht. Problematisch wird es im Schadenfall, bei Sach- oder Personenschäden nach einem Brand. Ab diesem Punkt interessieren sich Ihr Versicherer und die Staatsanwaltschaft erstmal für die Dokumentationen und Nachweise der entsprechenden Ausbildungen, Fortbildungen und Unterweisungen.
Unsere Empfehlung: Halten Sie diese Nachweise auf Stand! Nach einem Brand haben Sie andere Dinge zu tun, als sich um Papierkram und abgelaufene Fristen zu kümmern.
Fazit:
Die Brandschutzhelfer sind alle zwei Jahre erneut zu schulen. Das korrekte Seminar ist die Wiederholung der Ausbildung zum Brandschutzhelfer. Spezielle Fortbildungen gibt es keine.
Der Brandschutzbeauftragte muss alle drei Jahre mindestens 16UE (2 Tage) nachweisen. Das korrekte Seminar trägt den Titel "Fortbildung für Brandschutzbeauftragte". Sowohl bei uns als auch bei unseren Mitbewerbern.
John Lewen