
1. Geltungsbereich
(1) Alle Leistungen der „Die Brandschutztrainer und Berater GmbH & Co. KG“ erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Abweichungen bedürfen der Ausdrücklichen schriftlichen Vereinbaren beider Vertragspartner. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.
(2) Ebenfalls werden alle online geschlossenen Verträge werden im Rahmen dieser AGB geschlossen.
2. Vertragsabschluss und Beratung
(1) Verträge über die Leistungen Training und Beratung bedürfen der Schriftform.
(2) Leistungen, die in ihrem Wesen den Tätigkeitsbereich des Brandschutzbeauftragten betreffen sind, wenn sie außerhalb eines Dienstvertrages stattfinden ausschließlich beratender Natur. Eine Übernahme von Unternehmerischen- oder Betreiberpflichten findet in keiner Weise statt.
3. Preise
(1) Die Preise für Training und Beratung sind wie im Angebot, der Auftragsbestätigung angegeben oder im Dienstvertrag vereinbart.
(2) Die Mindesteilnehmerzahl im Basistraining beträgt 10 Teilnehmer. Erscheinen am
Trainingstag planmäßig oder außerplanmäßig weniger Teilnehmer als bestellt und per Auftragsbestätigung bestätigt, berechtigt dies nicht zum Abzug.
(3) Nebenleistungen sowie Leistungen im Brandschutzprojektmanagement, werden sofern nicht anderweitig vereinbart mit einem Honorar von 149,00€ zzgl. MwSt. pro Stunde berechnet.
4. Zahlungsbedingungen
(1) Der Rechnungsbetrag wird sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Der Vertragspartner gerät nach Verstreichen des Zahlungsziels in Verzug.
(2) Verlängerte Zahlungsziele müssen bereits im Angebot enthalten sein.
5. Rücktritt / Stornierung
(1) Die Teilnahme an einer Veranstaltung kann 4 Kalenderwochen vor Beginn kostenfrei storniert werden.
Unter 4 Wochen werden 40% des Preises berechnet. Bei Absage ab 7 Werktage Tage vor der Veranstaltung werden 100% des Preises berechnet.
(2) Eine Veranstaltung kann von „Die Brandschutztrainer und Berater GmbH & Co. KG“ jederzeit abgesagt oder verzögert gestartet werden, wenn ein nicht von uns zu vertretender Grund vorliegt. Dies kann z.B bei Krankheit/ Unfall des Dozenten, plötzlichem technischen Defekt oder höherer Gewalt der Fall sein (Auflistung nicht abschließend).
Im Falle des Ausfalls werden die Teilnehmer unverzüglich informiert und bereits bezahlte Teilnahmeentgelte vollständig zurückerstattet. Schadenersatzansprüche seitens des Vertragspartners oder den Teilnehmern bestehen nicht.
(3) Kann der praktische Abschnitt des Trainings witterungsbedingt nicht den mind. Anforderungen der DGUV Information 205-023 Abschnitt 2.2 und 3 gerecht werden, wird dieser zu einem von den Vertragsparteien bestimmten Zeitpunkt nachgeholt.
(4) Offene Kurse
Wird die Veranstaltung als offene Veranstaltung in unseren Räumlichkeiten durchgeführt, kann das Training aufgrund von zu geringer Teilnehmeranzahl seitens der „Die Brandschutztrainer und Berater GmbH & Co. KG“ bis 3 Werktage vor der Veranstaltung abgesagt werden. Im Falle des Ausfalls werden die Teilnehmer unverzüglich informiert und bereits bezahlte Teilnahmeentgelte vollständig zurückerstattet. Schadenersatzansprüche seitens des Vertragspartners oder den Teilnehmern bestehen nicht.
6. Erfüllungsort- Rechtswahl- Gerichtstand
(1) Der Erfüllungsort bzw. Veranstaltungsort des Trainings ist, wenn nicht ausdrücklich im Angebot anders vereinbart, ein vom Vertragspartner benannter geeigneter Ort. Geeignet ist z.B. ein üblicher Seminarraum mit aktuellen Präsentationsmedien (...TV-Gerät, Beamer Smartboard...) und eine 10x10m große Freifläche.
(2) Für alle mit „Die Brandschutztrainer und Berater GmbH & Co. KG“ geschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der ausschließliche Gerichtsstand ist Norderstedt
7. Haftung
(1) Die Brandschutztrainer und Berater GmbH & Co. KG haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8. Urheberrecht
(1) Die ausgegebenen Trainingsunterlagen (…Handouts…) sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht, auch nicht auszugsweise, ohne schriftliche Einwilligung vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben werden.
9. Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.